Die Abschlagsteuer ist keine originäre Steuerart, sondern vielmehr eine Erhebungsform der Einkommensteuer auf Kapitaleinkünfte. Die Abschlagsteuer wird auch als Abgeltungsteuer bezeichnet. Als Erhebungsform der Einkommensteuer. unterliegt die Abschlagsteuer grundsätzlich dem Verfahrensregime des Einkommensteuerrechts. Auch die Steuerpflicht bemisst sich nach dem Einkommensteuerrecht.
Die Abschlagsteuer belastet Kapitaleinkünfte – also Einkünfte aus Kapitalforderungen jeder Art, etwa Zinsen, Dividenden oder Erträgen aus Zertifikaten und Investmentfonds – und bestimmte Veräußerungsgewinne mit einem einheitlichen Steuersatz in Höhe von 25 %. Dazu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % und gegebenenfalls die Kirchensteuer in Höhe von maximal 9 %. Der Steuersatz ist also feststehend und unabhängig von dem persönlichen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen.
Dafür wird die Abschlagsteuer – etwa wie die Lohnsteuer – von dem depotverwaltenden Institut einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Bei Auszahlung der Zinsen behält also etwa die Bank einen so berechneten Teil der Zinszahlung ein. Mit dieser Zahlung ist die Steuerschuld abgegolten. Sowohl Einkünfte als auch Zinszahlung müssen also nicht bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Allerdings können Steuerpflichtige mit geringem Einkommen über einen Antrag eine Veranlagung wählen, etwa weil der persönliche Einkommensteuersatz geringer ist als der 25 % Steuersatz der Abschlagsteuer.
Diese Form der Steuererhebung wurde mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 eingeführt und tritt zum Veranlagungszeitraum 2009 – also ab dem 1. Januar 2009 – in Kraft. Erstmals gilt die Abschlagsteuer also für Kapitaleinkünfte, die ab dem 1. Januar anfallen. Damit ersetzt diese Regelung das vorher für Kapitaleinkünfte und bestimmte Veräußerungsgewinne geltende Teileinkünfteverfahren. Hier wurden die ebenfalls nach einem festen Steuersatz berechneten Steuerschulden ebenfalls vom Kapitalertragsschuldner an das Finanzamt abgeführt, allerdings galt diese Zahlung als Vorauszahlung auf die persönliche Einkommensteuerschuld. Musste der Steuerpflichtige etwa aufgrund eines Einkommens unter dem Grundfreibetrag keine Steuern entrichten, erhielt er eine Steuerrückzahlung.
Der wesentliche Unterschied von Abschlagsteuer und der früheren Kapitalertragssteuer mit dem Teileinkünfteverfahren ist also vor allem die Abgeltungswirkung der Steuerzahlung und der feste Steuersatz. Davon profitieren insbesondere Steuerpflichtige, deren persönlicher progressiver Einkommensteuersatz höher liegt als 25 %. Zunächst ist der feste Steuersatz für Steuerpflichtige, die nach alter Rechtslage keine Steuern zahlen mussten nachteilig. Allerdings kann auch dieser Umstand durch die Möglichkeit der persönlichen Veranlagung gemildert werden.