Steueränderungen 2013 bringen wesentliche Änderungen

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Wie so oft hat das neue Jahr steuerliche Änderungen gebracht, die einen Großteil der Bevölkerung betreffen. Neben der umstrittenen Neuberechnung der GEZ-Gebühr und dem Wegfall der Praxisgebühr, gibt es auch Änderungen bei den Bemessungsgrundlagen und Versicherungsbeiträgen. Auch die elektronische Lohnsteuerkarte soll nun endlich kommen, allerdings vorerst noch mit einer Übergangsfrist aufgrund technischer Probleme.

Änderungen bei der Pflegeversicherung sind grundlegend

Der Beitragsgrundsatz für die Pflegeversicherung wurde auf 2,05 bzw. bei Kinderlosen auf 2,3 % erhöht. Wer seine Angehörigen, die an Demenz oder geistiger Behinderung leiden, zu Hause pflegt, kann seit Jahresbeginn Pflegegeld von 120 Euro und entsprechend benötigte Sachleistungen bis zu 225 Euro bekommen. Voraussetzung ist allerdings, dass keine anerkannte Pflegestufe vorliegt. Dazu können Betreuungsleistungen von ambulanten Diensten in Anspruch genommen werden, wobei entsprechende Wohnformen, die eine Zwischenlösung zwischen ambulant und stationär darstellen, nun stärker gefördert werden sollen. Wer sich entschließt, eine private Zusatzversicherung für den eventuellen Pflegefall abzuschließen, der erhält nun eine steuerliche Förderung. Diese kann ab Anfang 2014 rückwirkend für 2013 bei den Versicherungsanstalten geltend gemacht werden und beträgt bei einem Mindestbetrag von zehn Euro immerhin fünf Euro.

Beitragsbemessung und Pflichtversicherungsgrenze ändern sich ebenfalls

Die Beitragsbemessung steigt sowohl bei der Renten- als auch bei der Arbeitslosenversicherung. Allerdings gibt es hier regionale Unterschiede zwischen West und Ost. Während der Anstieg im Westen von 5.600 auf 5.800 Euro ausmacht, steigt die Grundlage im Osten von 4.800 auf 4.900 Euro. Auch in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung liegt die Gehaltsgrenze bei der Sozialabgaben zu entrichten sind nun bei 3.937,50 statt bei 3.825 Euro. Die Pflichtversicherungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung ist ab sofort bei einem Brutto Jahresgehalt von 52.500 Euro fällig statt wie bisher bei 50.850 Euro.

Steuersenkung ist positives Signal

Die Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages, die seit Januar 2013 gilt, ist zwar als positives Signal zu werten, doch die Effizienz für den Steuerzahler bleibt gering. Dieser beträgt nun 8.130 Euro und damit um 126 Euro mehr als bisher, was in letzter Konsequenz maximal zwei Euro pro Monat mehr im Geldbeutel bedeutet.

Für Schuldner wird es mitunter schwieriger

Wer Schulden hat, der ist von einer Novität betroffen, die weitreichende Konsequenzen haben kann. Denn seit 1. Januar 2013 sind Gerichtsvollzieher dazu berechtigt, einen Kontenabruf des Schuldners zu beantragen. (Mehr dazu hier) Dies kann gemäß § 93 Abs. 8 Satz 2 Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden und ist vor allem dann zulässig, wenn der Schuldner seiner Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht freiwillig nachkommt. Auch wenn das bekannte Vermögen allein nicht ausreicht, um die Forderungen aller Gläubiger zu befriedigen, kann nun eine Auskunft über den Kontostand und vorhandene Wertdepots bei Geldinstituten beantragt werden. Die Auskunft erfolgt über die Stammdatendatei der Bank, die separat geführt wird.

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